Am 27. Juli 2026 ist die Verordnung (EU) 2026/1744 in Kraft getreten — der sogenannte Digital Omnibus. Seitdem höre ich in Gesprächen mit Mittelständlern fast immer denselben Satz: „Dann haben wir ja noch Zeit."
Haben Sie nicht. Jedenfalls nicht bei den zwei Pflichten, die Sie heute schon treffen.
Was wirklich verschoben wurde
Der Digital Omnibus wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der EU verkündet und trat am 27. Juli 2026 in Kraft. Er verschiebt die Anwendung der Hochrisiko-Vorschriften:
- Hochrisiko-Systeme nach Anhang III — zum Beispiel KI im Personalwesen, in der Kreditvergabe oder in der Bildung: neuer Stichtag 2. Dezember 2027 statt 2. August 2026.
- KI in regulierten Produkten nach Anhang I — Maschinen, Medizinprodukte, Aufzüge: neuer Stichtag 2. August 2028.
Das ist eine echte Erleichterung. Wer ein Bewerbermanagement mit KI-Vorauswahl betreibt, hat statt weniger Wochen nun über ein Jahr Zeit für Risikomanagement, technische Dokumentation und Konformitätsbewertung.
Wichtig: Verschoben wurde der Anwendungsbeginn bestimmter Kapitel — nicht die Verordnung. Die KI-Verordnung selbst gilt unverändert.
Was seit Februar 2025 gilt — und niemand auf dem Schirm hat
Artikel 4: KI-Kompetenz. Anwendbar seit dem 2. Februar 2025. Wer KI-Systeme betreibt oder anbietet, muss Maßnahmen ergreifen, um die KI-Kompetenz der Menschen zu fördern, die damit arbeiten — angemessen zu ihrer Rolle, ihrem Vorwissen und dem Einsatzkontext. Der Digital Omnibus hat den Wortlaut entschärft: Ein bestimmtes Kompetenzniveau muss nicht garantiert werden. Die Pflicht, sich nachweisbar zu bemühen, bleibt. Was das praktisch heißt, steht im Beitrag zur Kennzeichnungspflicht.
Das betrifft nicht die IT-Abteilung. Das betrifft die Sachbearbeiterin, die ChatGPT für Angebotstexte nutzt. Den Vertriebsleiter, der Kundendaten in ein Analyse-Tool kippt. Den Geschäftsführer, der eine KI-Telefonie einkauft.
Diese Pflicht wurde nicht verschoben. Sie läuft seit über anderthalb Jahren.
Artikel 5: verbotene Praktiken. Ebenfalls seit dem 2. Februar 2025 anwendbar, seit dem 2. August 2025 sanktionsbewehrt. Dazu zählen unter anderem Emotionserkennung am Arbeitsplatz und Systeme, die Menschen manipulativ beeinflussen.
Was ein Verstoß kostet
Die Bußgeldrahmen der Verordnung sind gestaffelt:
- Verstoß gegen die Verbote nach Artikel 5: bis 35 Millionen Euro oder 7 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — der höhere Betrag zählt.
- Verstoß gegen Anbieter- oder Betreiberpflichten: bis 15 Millionen Euro oder 3 Prozent.
- Falsche oder unvollständige Angaben gegenüber Behörden: bis 7,5 Millionen Euro oder 1 Prozent.
Für einen Betrieb mit zehn Millionen Euro Umsatz sind sieben Prozent siebenhunderttausend Euro. Das ist kein Verwaltungsärgernis. Das ist existenziell.
Was ich in der Praxis sehe
Ich prüfe KI-Nutzung persönlich vor Ort. Aus diesen Terminen — meine eigene Beobachtung, keine Statistik — nehme ich drei Muster mit:
Erstens: Niemand weiß, welche KI-Tools im Haus laufen. Die Geschäftsführung nennt zwei. Im Gespräch mit den Abteilungen kommen sechs weitere dazu — privat angemeldet, mit Firmendaten gefüttert.
Zweitens: Schulung wird mit Einweisung verwechselt. Eine halbe Stunde „so bedienen Sie das" ist keine KI-Kompetenz im Sinne von Artikel 4. Gefordert ist Verständnis für Grenzen, Risiken und Fehlerbilder des Systems.
Drittens: Es fehlt jede Dokumentation. Wer im Ernstfall nicht belegen kann, dass er seine Leute befähigt hat, steht ohne Nachweis da.
Bin ich überhaupt betroffen?
Die häufigste Rückfrage. Und die Antwort überrascht die meisten: Ja, fast immer — nur nicht auf der Stufe, die Sie befürchten.
Die Verordnung unterscheidet nach Risiko, nicht nach Firmengröße. Es gibt keine Bagatellgrenze für kleine Betriebe. Entscheidend ist, wofür ein System eingesetzt wird.
- Verboten ist wenig, trifft aber auch Mittelständler — etwa Software, die Emotionen von Mitarbeitenden am Arbeitsplatz auswertet.
- Hochrisiko ist alles, was über Menschen entscheidet: Bewerberauswahl, Beförderung, Kreditwürdigkeit, Zugang zu Bildung. Hier greifen die verschobenen Fristen.
- Transparenzpflichtig ist der Alltag: Chatbots müssen sich als Maschine zu erkennen geben, KI-erzeugte Inhalte werden gekennzeichnet.
- Ohne besondere Auflagen bleibt der Großteil — Textbausteine, Übersetzungen, Terminplanung. Hier gilt trotzdem Artikel 4.
Die praktische Konsequenz: Ein Handwerksbetrieb, der KI nur zum Schreiben von Angebotstexten nutzt, hat keine Hochrisiko-Pflichten — aber sehr wohl die Pflicht, seine Leute im Umgang damit zu befähigen. Genau diese Unterscheidung geht in der öffentlichen Debatte unter, weil dort fast nur über Hochrisiko gesprochen wird.
Warum Aufschub der teuerste Berater ist
Aus dem Vertrieb kenne ich das Muster: Ein Kunde verschiebt eine Entscheidung, weil die Frist weit weg ist. Drei Wochen vor Ablauf kauft er dann das erstbeste Angebot — zum schlechtesten Preis, ohne Vergleich, ohne Verhandlungsposition.
Bei Compliance passiert genau dasselbe. Wer im Herbst 2027 anfängt, zahlt Eilzuschläge für Beratung, nimmt die Prüfer, die noch frei sind, und dokumentiert unter Zeitdruck. Wer heute anfängt, macht dieselbe Arbeit im normalen Tempo — und merkt dabei oft, dass drei Viertel der Systeme gar nicht in die kritische Kategorie fallen.
Die Verschiebung der Hochrisiko-Fristen ist ein Geschenk an alle, die es nutzen. Sie ist kein Freibrief für alle, die weiter nichts tun.
Was ich Ihnen empfehle
1. Bestandsaufnahme. Schreiben Sie auf, welche KI-Werkzeuge tatsächlich im Einsatz sind — auch die, die niemand offiziell eingeführt hat. Ohne diese Liste ist jede weitere Maßnahme geraten.
2. Einordnung. Klären Sie je Werkzeug: nur Transparenzpflichten oder Hochrisiko nach Anhang III? Die Antwort entscheidet, ob Ihr Stichtag der 2. Dezember 2027 ist — oder ob Sie gar keinen haben.
3. Schulung mit Nachweis. Artikel 4 verlangt Kompetenz, nicht Klicks. Wer geschult wurde, worüber und wann — schriftlich.
4. Eine Regel, die jeder versteht. Welche Daten dürfen in welches Werkzeug? Ein Satz reicht, wenn er im Alltag ankommt.
Diese vier Schritte kosten kein Beratungsbudget. Sie kosten Aufmerksamkeit — und die haben Sie jetzt, wo die großen Fristen weiter weg sind.
Der eigentliche Punkt
Ich verkaufe seit über 35 Jahren im B2B. Was ich in dieser Zeit gelernt habe: Aufschub erzeugt Stillstand. Wer im August 2026 in Panik gehandelt hätte, hätte schlecht gehandelt. Wer jetzt gar nichts tut, wird im Herbst 2027 dasselbe erleben — nur mit weniger Ausreden.
Die zwei Jahre sind kein Puffer. Sie sind ein Vorsprung — für den, der ihn nimmt.
Stand: 9. September 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2026/1744, verkündet im Amtsblatt der EU am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026; Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 4, 5 und 99.
Mehr zu meiner Arbeitsweise finden Sie auf der Seite über mich. Häufige Fragen zur KI-Einführung im Mittelstand beantworte ich in den FAQ. Wie L.Ø.Ø.P dabei arbeitet, steht im Systemüberblick.