Über die verschobenen Hochrisiko-Fristen der KI-Verordnung wurde im Sommer viel geschrieben. Über die Pflicht, die am 2. August 2026 tatsächlich in Kraft getreten ist, fast nichts. Sie heißt Artikel 50 — und für Systeme, die vor diesem Datum schon liefen, endet die Schonfrist am 2. Dezember 2026.

Das sind, von heute an gerechnet, knapp zwölf Wochen.

Was Artikel 50 verlangt

Kapitel IV der KI-Verordnung regelt Transparenz. Es wurde vom Digital Omnibus nicht verschoben — die Verschiebung auf 2027 und 2028 betrifft ausschließlich die Hochrisiko-Kapitel. Artikel 50 gilt seit dem 2. August 2026 in vier Punkten:

  • Absatz 1 — Interaktion. Wer mit einem KI-System spricht oder schreibt, muss das erfahren. Chatbot, KI-Telefonie, automatisierter Support: Der Hinweis gehört an den Anfang, nicht ins Impressum. Ausnahme nur, wenn es aus dem Zusammenhang offensichtlich ist.
  • Absatz 2 — maschinenlesbare Markierung. Anbieter von Systemen, die Bild, Ton, Video oder Text erzeugen, müssen die Ausgabe technisch als künstlich erzeugt markieren — robust, interoperabel und so zuverlässig, wie es technisch machbar ist.
  • Absatz 3 — Emotionserkennung und biometrische Einordnung. Wer solche Systeme betreibt, muss die betroffenen Personen informieren.
  • Absatz 4 — Deepfakes und Texte von öffentlichem Interesse. Manipulierte Bilder, Ton- und Videoaufnahmen sowie KI-geschriebene Texte zu Themen von öffentlichem Interesse müssen offengelegt werden.

Absatz 5 setzt den Zeitpunkt: Die Information muss spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, verständlich und barrierefrei.

Die Frist, die kaum jemand kennt

Für Systeme, die vor dem 2. August 2026 in Verkehr gebracht wurden, räumt der Digital Omnibus eine Übergangszeit von vier Monaten ein, um die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2 nachzurüsten. Diese Übergangszeit endet am 2. Dezember 2026.

Wichtig: Die Übergangszeit gilt nur für Bestandssysteme und nur für die Markierungspflicht nach Absatz 2. Für alles, was ab dem 2. August 2026 neu in Betrieb geht, gilt Artikel 50 sofort und vollständig — ohne Puffer.

Das erzeugt eine unangenehme Konstellation: Wer im Juli 2026 einen Chatbot eingeführt hat, hat noch bis Dezember Zeit. Wer ihn im August eingeführt hat, hätte am ersten Tag liefern müssen.

Was ein Verstoß kostet

Anders als bei der KI-Kompetenz ist Artikel 50 ausdrücklich bußgeldbewehrt. Artikel 99 Absatz 4 der KI-Verordnung nennt ihn namentlich in der Liste der sanktionierten Pflichten. Der Rahmen: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes — der höhere Betrag zählt. Für kleine und mittlere Unternehmen greift der jeweils niedrigere der beiden Werte.

Ein Betrieb mit zehn Millionen Euro Umsatz liegt damit bei bis zu 300.000 Euro. Für einen fehlenden Satz vor einem Chatfenster.

Wo es im Mittelstand wirklich klemmt

Ich sehe KI-Einsatz in Betrieben vor Ort. Aus diesen Terminen — meine eigene Beobachtung, keine Erhebung — kommen vier Muster immer wieder:

Der Chatbot auf der Website. Er begrüßt mit einem Vornamen und einem Profilbild. Nirgends steht, dass niemand dahintersteht. Genau das ist der Fall, den Absatz 1 meint.

Die KI-Telefonie. Der häufigste blinde Fleck. Eine Stimme, die freundlich abnimmt und Termine vergibt, ist ein KI-System in direkter Interaktion — und der Hinweis muss am Anfang des Gesprächs kommen, nicht am Ende. Wer Sprachassistenten einsetzt, findet die Einordnung in meinem Beitrag zu Voice Agents im B2B.

Bilder für Social Media. Generierte Motive laufen ohne jede Markierung durch die Kanäle. Hier greift die Pflicht beim Anbieter des Werkzeugs — aber wer als Betreiber Deepfake-nahe Inhalte veröffentlicht, hat nach Absatz 4 seine eigene Offenlegungspflicht.

Niemand ist zuständig. Die Website macht die Agentur, die Telefonie der Systemhaus-Partner, die Bilder das Marketing. Verantwortlich nach der Verordnung ist trotzdem der Betrieb.

Was nicht gekennzeichnet werden muss

Hier wird in der Debatte am meisten übertrieben. Artikel 50 verlangt keine Warnhinweise auf jedem Text, der einmal durch ein Sprachmodell gelaufen ist.

  • Unterstützende Funktionen sind ausgenommen: Rechtschreibprüfung, Formatierung, Übersetzung, Textvorschläge — alles, was die Eingabedaten nicht wesentlich verändert.
  • Interne Nutzung ohne Außenwirkung löst keine Offenlegungspflicht nach Absatz 4 aus.
  • Redaktionell geprüfte Inhalte mit verantwortlicher Stelle sowie künstlerische und satirische Werke sind in Absatz 4 privilegiert.
  • Offensichtliches braucht keinen Hinweis. Ein Fenster mit der Überschrift „KI-Assistent" erklärt sich selbst.

Die Trennlinie verläuft nicht zwischen „mit KI" und „ohne KI", sondern zwischen Täuschungspotenzial und bloßer Werkzeugnutzung. Wer das verstanden hat, spart sich neunzig Prozent der Aufregung.

Eine Korrektur in eigener Sache

In meinem Beitrag zur Fristverschiebung habe ich Artikel 4 als Pflicht beschrieben, ausreichende KI-Kompetenz sicherzustellen. Das war der ursprüngliche Wortlaut. Der Digital Omnibus hat Artikel 4 neu gefasst: Anbieter und Betreiber müssen jetzt Maßnahmen ergreifen, um KI-Kompetenz zu fördern — ein bestimmtes Kompetenzniveau muss ausdrücklich nicht garantiert werden.

Aus einer Ergebnispflicht ist eine Bemühenspflicht geworden. Nachweisbar bleibt sie trotzdem: Wer keine Schulung, keine Regel und keine Dokumentation vorweisen kann, hat sich auch nicht bemüht. Und anders als Artikel 50 steht Artikel 4 in keinem Bußgeldtatbestand der Verordnung — das Risiko liegt dort in der Organhaftung und in Vertragsklauseln, nicht bei der Marktaufsicht.

Artikel 4 wurde weicher. Artikel 50 wurde nicht angefasst — und ist bußgeldbewehrt. Wer nur die Schlagzeile „KI-Regeln entschärft" gelesen hat, hat die falsche Hälfte behalten.

Vier Schritte bis zum 2. Dezember

1. Kontaktpunkte auflisten. Wo trifft ein Mensch auf eines Ihrer KI-Systeme? Website-Chat, Telefon, WhatsApp, E-Mail-Autoresponder, Terminbuchung. Diese Liste ist in einer Stunde geschrieben und ersetzt jede Schätzung.

2. Den Satz formulieren. Einmal, verbindlich, für alle Kanäle. „Sie sprechen mit einem KI-Assistenten." Kein Kleingedrucktes, keine Fußnote — erste Zeile, erste Sekunde.

3. Beim Anbieter nachfragen. Erfüllt das eingesetzte Werkzeug die maschinenlesbare Markierung nach Absatz 2? Die Frage schriftlich stellen. Die Antwort ist Ihr Nachweis.

4. Zuständigkeit festlegen. Eine Person im Haus, namentlich, mit der Aufgabe, diese Liste aktuell zu halten. Ohne diesen Schritt zerfällt alles andere nach drei Monaten.

Keiner dieser Schritte braucht Beratungsbudget. Sie brauchen einen Nachmittag.

Der eigentliche Punkt

Ich verkaufe seit über 35 Jahren im B2B, und die Transparenzpflicht ist der seltene Fall, in dem Recht und Vertrieb dasselbe wollen. Ein Kunde, der merkt, dass er unwissentlich mit einer Maschine gesprochen hat, ist verloren — nicht wegen der Verordnung, sondern wegen des Vertrauensbruchs. Der Hinweis am Anfang kostet nichts und nimmt dem Gespräch nichts.

Die Betriebe, die im Dezember ein Problem haben werden, sind nicht die, die Artikel 50 falsch verstanden haben. Es sind die, die ihn nicht gelesen haben, weil in der Zeitung stand, alles sei verschoben.

Stand: 9. September 2026. Quellen: Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), Artikel 50, 99 und 113; Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus), verkündet im Amtsblatt der EU am 24. Juli 2026, in Kraft seit 27. Juli 2026, einschließlich der Neufassung von Artikel 4 und der Übergangsregelung zur Markierungspflicht.

Mehr zu meiner Arbeitsweise finden Sie auf der Seite über mich. Häufige Fragen zur KI-Einführung im Mittelstand beantworte ich in den FAQ. Wie L.Ø.Ø.P dabei arbeitet, steht im Systemüberblick.